§ 1 Name und Sitz
Der Verband soll in das Verbandsregister eingetragen werden und heißt dann
BuVeC – Bundesverband eCommerce e.V.
Er hat seinen Sitz in der Erna-Scheffler-Str. 1a, 51103 Köln.
§ 2 Verbandszweck
Zweck des Verbands ist die dauerhafte und flächendeckende Interessenvertretung der Mitglieder in der Politik und Wirtschaft und deren Förderung und Unterstützung in allen sie betreffenden Bereichen sowohl in Deutschland als auch in- und außerhalb der Europäischen Union. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere – aber nicht nur – durch politische Interessenwahrnehmung in Berlin und Brüssel. Dies umfasst auch die Pflege von Beziehungen mit allen anerkannten öffentlichen und privaten Organisationen, die Zusammenarbeit und Vertretung gegenüber den gesetzlichen Körperschaften, der Verwaltung und Dritten, soweit dies der Interessenwahrnehmung dienlich ist. Der Verband vertritt die Interessen der Mitglieder auch gegenüber den entsprechenden europäischen Organisationen bei der Europäischen Union.
§ 3 Keine wirtschaftlichen Zwecke, Geschäftsjahr
Der Verband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands. Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied können nur Online-Händler sein. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag zeitnah der Vorstand oder die Geschäftsführung. Im Falle einer Ablehnung sind die Gründe dem Antragsteller mitzuteilen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Die Mitgliedschaft endet mit Geschäftsauflösung, Austritt oder Ausschluss aus dem Verband.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ein Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens drei Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 5 Organe des Verbands
Organe des Verbands sind
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Als anwesend gilt auch, wer online teilnimmt. Stimmrechte können übertragen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Zur Mitgliederversammlung lädt mindestens einmal im Jahr – möglichst im ersten Quartal – der Vorstand oder die Geschäftsführung ein. Die Einladung erfolgt per Mail, an die vom Mitglied angegebene Adresse. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vorher zu erfolgen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Sollten Satzungsänderungen Teil der Versammlung sein, müssen die geplanten Änderungen mitgeteilt werden. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse der Verbands erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Die Versammlung leitet der 1. Vorsitzende. Protokoll wird durch die Geschäftsführung angefertigt und den Mitgliedern des Verbands per Mail zugestellt. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Protokolls können Einwendungen erfolgen. Gibt es Einwendungen, werden diese auf der nächsten Sitzung erörtert.
- Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Anwesend ist auch, wer online an der Versammlung teilnimmt.
- Satzungsänderungen, eine Änderung des Verbandszwecks, Umwandlung sowie eine Auflösung des Verbands bedürfen einer Mehrheit von 75% der Mitglieder.
- Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfung
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Verbandshaushalt
- Satzungsänderungen, Änderungen des Verbandszwecks und Auflösung des Verbands
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichte
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe zu zahlenden Beiträge regelt
- Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 7 Vorstand
Der Verband wählt aus seinen Mitgliedsfirmen einen 1. Vorstandsvorsitzenden und zwei Stellvertreter. Diese bilden den Vorstand. Bei Ausscheiden des Unternehmens oder Vertreters aus dem Unternehmen verliert das Unternehmen oder Vertreter seinen Vorstandssitz, bis zum Ende der Amtsperiode kann der Vorstand durch Abstimmung einen Ersatz bestimmen oder zur Neuwahl auffordern. Die Wahl erfolgt für jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Koordination und Organisation übernimmt ein/e vom Verband zu bestellende/r Geschäftsführer/in.
Der Vorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder des Vorstands anwesend ist. Anwesend ist auch, wer online oder telefonisch teilnimmt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatzvorstand für die verbleibende Amtszeit bestimmen.
Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
Stehen der Eintragung im Verbandsregister bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
§ 8 Sitzungen
Sitzungen des Verbands werden mindestens einmal jährlich einberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für wichtig erachtet. Die Gründe sind in der Einladung darzulegen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder der Geschäftsführung einberufen. Der Einladende stellt zur Vorbereitung und ordnungsgemäßen Abwicklung der Sitzungen eine Tagesordnung auf, die den Mitgliedern des Verbands mit der Einladung zugeleitet wird. Die Einladung erfolgt schriftlich (per Post, Fax oder Email) zwei Wochen im Voraus. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer. Dieser muss nicht Mitglied des Verbands sein. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Verbandsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen. Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.
Satzung in der Fassungvom 02.02.2023